Das deutsche Verfassungsrecht kennt fünf Wahlrechtsgrundsätze, die bestimmen wie die Wahlen durchgeführt werden müssen. Alle fünf Grundsätze sind in Deutschland in Art.38 Abs. I des Grundgesetzes festgehalten: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Allgemeinheit der Wahl
Einer davon ist die Allgemeinheit der Wahl. Nach ihr steht das Wahlrecht allen deutschen Staatsbürgern zu, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Berufs oder ihrer Bevölkerungsgruppe. Unter gewissen Umständen kann das Wahlrecht ausgesetzt werden.
Unmittelbarkeit der Wahl
Die Unmittelbarkeit der Wahl legt in Deutschland fest, dass die Sitzverteilung in den Parlamenten sich direkt auf die Wahlergebnisse beziehen müssen. Ein alternatives Konzept lebt die USA mit ihrem Wahlmänner-System.
Wahlgeheimnis
Das Wahlgeheimnis ist einer der zentralsten Merkmale demokratischer Wahlen. Wahlen sind nicht nur dann geheim, wenn der Wähler seine Stimme unbeobachtet, zum Beispiel in einer Kabine, abgeben kann. Ein wichtiges Kriterium ist außerdem, dass der Wähler seine Stimme unbeeinflusst abgeben kann.
Dies bedeutet, dass die Willensbildung der Wähler während des Vorgangs nicht beeinflusst werden darf. Es muss zudem sichergestellt sein, dass die Wahlentscheidung nicht feststellbar ist.
Die Stimme muss in der Wahlkabine abgegeben werden. Der Wahlleiter hat im Wahllokal entsprechend darauf zu achten.
Öffentlichkeit und Transparenz der Wahl
Die Wahlhandlung muss nach deutschem Recht öffentlich und transparent ablaufen. Das heißt, dass jedermann die Möglichkeit erhalten muss, die Auszählung der Stimmen sowie den gesamten Verlauf der Wahl zu beobachten.